22. Dezember 2023 | Fluggastrecht

JBB blickt auf ein erfolgreiches Jahr 2023 zurück

Im Bereich Legal Tech hat das Team der Fluggastrechte auch in diesem Jahr eine Reihe wegweisender Entscheidungen erstritten und viele spannende Verhandlungen geführt.

Besonders hervorzuheben ist, die Entscheidung des Bundesgerichtshofs X ZR 107/22 vom 10. Oktober 2023. Hiernach gilt als zumutbare Maßnahmen im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO nicht nur Ersatzbeförderung, mit der die Verspätung am Endziel auf weniger als drei Stunden begrenzt werden kann. Für die Befreiung im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO muss das Luftfahrtunternehmen vielmehr nachweisen, dass keine zumutbare Möglichkeit einer früheren Ankunftszeit bestand. Diese Entscheidung ist insofern für die Stärkung der Fluggastrechte von Bedeutung, da es für die Fluggäste einen erheblichen Unterschied macht, ob sie ihr Endziel mit einer Verspätung von vier oder 19 Stunden erreichen.

Die Volltextveröffentlichung des Urteils finden Sie unter:

https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&nr=135198&pos=9&anz=1120

Im Verfahren X ZR 91/22 konnte der Bundesgerichtshof ebenfalls von unserer Sichtweise überzeugt werden. Im Urteil vom 18. April 2023 wurde entschieden, dass im Falle des Vorliegens einer einheitlichen Buchung, die Flugscheinkosten für die gesamte Flugreise nach Art. 8 Abs. 1 lit. a) FluggastrechteVO von dem ausführenden Luftfahrtunternehmen zu erstatten sind, auch wenn nur der Hinflug von einer Störung betroffen war. Diese Entscheidung ist, unserer Auffassung nach, die einzig richtige, da nur so sichergestellt werden kann, dass die Fluggäste im Falle der Annullierung nicht auf Teilen ihres Ticketpreises, für die nicht annullierten Strecken, sitzen bleiben.

Die Volltextveröffentlichung des Urteils finden Sie unter:

https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=bdbcc73b3153cf10d4b02e3da6ee35cb&nr=133531&pos=0&anz=1

Doch auch im kommenden Jahr bleibt es spannend im Bereich der Fluggastrechte

Derzeit anhängig beim Europäischen Gerichtshof (C-474/22) ist die Frage ob Art. 3 Abs. 2 lit. a) FluggastrechteVO dahingehend auszulegen ist, dass die FluggastrechteVO auch dann Anwendung findet, wenn Fluggäste, deren Flug von einer erheblichen Verspätung von 3 Stunden oder mehr betroffen ist, sich nicht rechtzeitig zur Abfertigung eingefunden haben, insbesondere, wenn sie zuvor bereits Kenntnis von der erheblichen Verspätung hatten und den Flug aufgrund der erheblichen Verspätung nicht mehr angetreten haben.

Beim Bundegerichtshof ist derzeit die Entscheidung anhängig (X ZR 109/23), ob die Annullierung eines Fluges auf einen außergewöhnlichen Umstand beruhen kann, wenn der streitgegenständliche Flug vor Eintritt des Nachtflugverbots noch möglich gewesen wäre, aber der nachfolgende Flug nicht und die Beklagte den gesamten Umlauf sodann aus unternehmerischen Gesichtspunkten annulliert.

Das Team von JBB wünscht allen einen guten Rutsch ins neue Jahr!

Lizenzhinweis Beitragsbild: KuhnmiAirplane landing at zurich airportCC BY-SA 4.0