13. Dezember 2023 | Markenrecht

Schwache Marken – nichts für schwache Nerven

Schwache Marken - nichts fuer schwache nerven

Häufig kommen Mandanten mit dem Wunsch zu uns, eine Marke schützen zu lassen, die dem Käufer direkt verrät, welches Produkt sich dahinter verbirgt („schwache Marken“). Solche Marken sind aus Marketingsicht sehr beliebt, weil der Aufbau der Bekanntheit schlicht weniger Zeit und Geld kostet. Aus Sicht des Markenrechts hingegen stellen solche Zeichen auf mehreren Ebenen ein Problem dar. Sie sind daher nichts für schwache Nerven.

Schwache Marken, schwacher Schutz

Nehmen wir ein (stark vereinfachtes) Beispiel: Möchte unser Mandant das Wort „Birne“ für Staubsauger als Marke schützen, erwartet den Mandanten ein „walk in the park“. Das Markenamt moniert nicht die Anmeldung, da die Marke ohne Weiteres schutzfähig ist. Die Marke kann auch gegenüber Rechtsverletzern ohne großen Widerstand durchgesetzt werden. Möchte der Mandant hingegen das Wort „Birne“ für einen Obstwarenhandel schützen lassen, wird das Markenamt die Anmeldung aller Voraussicht nach zunächst zurückweisen. Sollte das Markenamt die Marke doch nach intensivem Schriftwechsel und möglicherweise zwei weiterer Instanzen eintragen, könnten potenzielle Rechtsverletzer leicht argumentieren, dass aufgrund geringer Unterschiede bereits keine Verletzung vorliegt. Hinzu kommt das Damoklesschwert eines Löschungsantrags. Dieses schwebt stets über dem Markeninhaber und wird gerne von der Gegenseite als Druckmittel benutzt. Dass dieses Druckmittel auch zum echten Boomerang werden kann, zeigt einer unserer aktuellen Fälle. In dem Fall haben wir in Reaktion auf einen Widerspruch gegen die Anmeldung unseres Mandanten erfolgreich die Löschung der älteren Marke des Widerspruchsführers beantragt: Das DPMA entschied, dass die Wortmarke „atmosphere“ zu Unrecht für Immobilien bezogene Waren und Dienstleistungen eingetragen wurde.

Die Eintragung wie auch die Durchsetzung von schwachen Marken ist also schwieriger. Doch was macht eine Marke schwach?

Was macht eine Marke „schwach“?

Im deutschen wie auch europäischen Markenrecht sind Zeichen ohne Unterscheidungskraft nicht schutzfähig. Marken erfüllen den Zweck, Produkte und Dienstleistungen einem Unternehmen eindeutig zuordnen zu können. Hierfür eignen sich jedoch bspw. solche Begriffe oder Symbole nicht, die den Inhalt, die Beschaffenheit oder die Herstellungsart eines Produkts schlicht beschreiben. Diese werden von den Verbrauchern nämlich nicht als Marke identifiziert, sondern als beschreibende Angabe. Zudem soll es auch anderen Marktteilnehmern möglich sein, unbehelligt bspw. für Birnen im Obstwarenhandel zu werben. Markenanmeldungen ohne Unterscheidungskraft werden von den Markenämtern daher direkt aussortiert.

Schwache Marken hingegen bewegen sich gerade oberhalb dieser Schutzfähigkeitsgrenze, da sie ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft mitbringen. Das Markenamt trägt sie zwar in das Register ein, aber ihre Kennzeichnungskraft ist unterdurchschnittlich und ihr Schutz auf jene Elemente beschränkt, die den schutzunfähigen Begriff abwandeln, wie bspw. grafische Elemente oder die Kombination mit einem weiteren Begriff.

Aufwändige Feststellung der Schutzfähigkeit

Die Feststellung des Mindestmaßes an Schutzfähigkeit ist aufwändiger und kann mittlerweile in der „Akkord-Arbeit“ der Markenämter kaum von allein geleistet werden. Zudem muss die Unterscheidungskraft in Bezug zu den konkreten Waren und Dienstleistungen geprüft werden, was sehr aufwändig sein kann. Daher werden auch schwache Marken von den Markenämtern häufig zurückgewiesen und es bedarf ausführlicher Stellungnahmen, um das Amt zu überzeugen. Ansatzpunkt ist hier nicht selten, dass das Amt eine pauschale Beurteilung vorgenommen hat, anstatt die Unterscheidungskraft für jede einzelne Ware bzw. Dienstleistungen zu prüfen. Der Anmeldeprozess von schwachen Marken kann mehrere Jahre dauern und kostet entsprechend mehr Geld und Nerven.

Durchsetzung schwacher Marken nichts für schwache Nerven

Doch auch in der Durchsetzung benötigt der Mandant stärkere Nerven, da Verletzungsfälle ausführlicher geprüft und argumentiert werden müssen und die Erfolgsaussichten in Gerichtsprozessen schwerer einzuschätzen sind.

Im Idealfall schließt sich der Kreis mit einem Happy End, wenn die Marketingstrategie aufgeht und der Markenaufbau so gut gelingt, dass eine schwache Marke nach Jahren intensiver Benutzung, überzeugender Umsätze und herausragender Medienpräsenz den ursprünglich geringen Schutzumfang durch eine Verkehrsbekanntheit ausgleicht. Bis dahin braucht ein Inhaber einer schwachen Marken jedoch starke Nerven und erfahrene Rechtsanwälte.

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