Wer stand nicht schon einmal in einem Geschäft eines großen US-amerikanischen Elektronikherstellers und dachte sich: „Die riesige Fensterfront, die hohen Decken, die langen Tische – typisch.“ Oder hat der Werbung nicht richtig zugehört, wusste beim Erklingen der kurzen, prägnanten Tonfolge am Ende jedoch ganz genau, für wen da geworben wurde. Verbraucher können weit mehr als nur Wörter und Logos mit Unternehmen in Verbindung bringen und um diesem Bedürfnis der Wirtschaft nach modernen Markenformen Rechnung zu tragen, kann seit dem Inkrafttretens des Markenrechtsmodernisierungsgesetzes am 14. Januar 2019 theoretisch alles, was sich eindeutig und klar bestimmen lässt und der Kennzeichnung dient, als Marke angemeldet werden.
Atypische Marken – ein Flop?!
Doch auch zum fünfjährigen Jubiläum des Inkrafttretens des MaMoG in diesem Jahr hat die Öffnung des Markenschutzes für atypische Markenformen noch immer keinen Einzug in das Bewusstsein der Wirtschaft gefunden. Es ist wenig bekannt, dass mit der Abschaffung der grafischen Darstellbarkeit als Zulässigkeitsvoraussetzung Hologramme, Bewegungen, Düfte, Klänge, tastbare Oberflächenstrukturen und selbst Ladenkonzepte als Marke geschützt werden können. Das DPMA zeigt sich überrascht und ruft auf: „Haben Sie den Mut, neue Wege zu beschreiten!“
Ladenkonzepte, Düfte, Hologramme: Geht jetzt alles?
Theoretisch sind der Kreativität keine Grenzen gesetzt, doch bei der Anmeldung dieser Marken gibt es natürlich die bekannten Schutzvoraussetzungen zu beachten und die „eindeutige und klare Bestimmbarkeit“ kann mitunter eine Herausforderung darstellen. Pioniere sind daher gut beraten, atypische Marken mit erfahrenen Rechtsberater*innen anzumelden. Ein Anfang ist jedoch bereits getan, wenn Unternehmen den Kreativitätsspielraum kennen, der ihnen seit fünf Jahren zur Verfügung steht.
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