8. August 2024 | Markenrecht

Wenn McDonald’s eine Marke verlieren kann, dann können Sie das auch!

Cheeseburger auf Teller, serviert draußen in der Sonne, eine Stadt im Hintergrund

Im Leben einer Marke gibt es neben dem Beginn und dem Ende der Laufzeit noch einen anderen wichtigen Zeitpunkt: Das Ende der Benutzungsschonfrist. Man könnte diesen Zeitpunkt mit der Volljährigkeit vergleichen. In den ersten fünf Lebensjahren eines Markenlebens soll dem Markeninhaber Zeit gegeben werden, seine Marke zu entwickeln und sich am Markt zu etablieren, ohne gleich den Druck zu verspüren, die Marke für all die Waren und Dienstleistungen, die man angemeldet hat, auch zu benutzen – quasi Kindheit und Pubertät. In diesen ersten Jahren muss der Markeninhaber weder nachweisen, dass er seine Marke auch wirklich benutzt, wenn er gegen Anmeldungen widerspricht, noch muss er Löschungsanträge aus heiterem Himmel von windigen Wettbewerbern befürchten.

 

Wenn Marken einmal volljährig sind.

Nach Ablauf der ersten fünf Jahre setzt dann die Volljährigkeit ein und es trudeln plötzlich Behördenbriefe ein und Markeninhaber fragen sich, was es mit dem Benutzungszwang auf sich hat. Nun, Marken sind ein integraler Bestandteil unseres Wirtschaftslebens und Inhabern wird ein Monopolrecht an einem Zeichen an die Hand geben wird, welches nur dann berechtigt sein kann, wenn die Marken auch wirklich benutzt werden. Konkret bedeutet das, dass bei jedem Widerspruch von der Gegenseite ein Nachweis gefordert werden kann, ob der Inhaber die Marke auch „rechtserhaltend benutzt“ hat – das nervt und ist aufwändig. Und auch Löschungsanträge werden plötzlich von Abgemahnten nonchalant in den Raum gestellt, in der Hoffnung, dass man vor Furcht erstarrt und den Rechtsverletzer unbescholten ziehen lässt.

Um sich von der „Volljährigkeit“ seiner Marke nicht stressen zu lassen, empfehlen wir unseren Mandanten, bereits frühzeitig mit dem koordinierten Sammeln und Ablegen von Benutzungsnachweisen zu beginnen. Hierbei gibt es einiges zu beachten und nicht jeder Nachweis ist tauglich, sodass sich hier Workshops besonders gut anbieten, um das Thema einmal geordnet anzugehen.

Da im Ernstfall für jede einzelne angemeldete Ware und Dienstleistung Nachweise erbracht werden müssen, ist der Aufwand enorm, wenn dies innerhalb weniger Wochen gelingen soll.

 

Was hat das Ganze mit McDonald’s zu tun?

McDonalds erhielt im Jahr 2017 von seinem Konkurrenten Supermac einen Löschungsantrag für die 1996 u.a. für Geflügelprodukte und Hühnchensandwiches angemeldete Marke „Big Mac“. In diesem seit 2017 andauernden und schließlich vom EuG am 5. Juni 2024 entschiedenen Rechtsstreit legte McDonalds Nachweise vor, wie bspw. Poster und Screenshots von Facebook.

Dem Gericht war das schlussendlich jedoch zu wenig und der Nachweis für diese Waren scheiterte an fehlenden ergänzenden Nachweisen über Verkaufszahlen, die Länge der Verkaufsperiode und die Intensität der Markennutzung für „Hühnchensandwiches“. Das Gericht ordnete die teilweise Löschung der Marke an. Wir können nur mutmaßen, weshalb McDonalds zwar Poster und Screenshots auf Facebook, aber keine Verkaufszahlen vorlegen konnte. Manchmal ist der Grund jedoch banal und der Fall verdeutlicht, dass selbst internationale Konzerne an dem Nachweis der Markenbenutzung scheitern können.

Der Verlust einer Marke, auch, wenn es nur ein Teil ist, kann drastische Folgen haben, wie bspw. das Aufrücken von Konkurrenzunternehmen.

 

Daher lautet unser Appell: Lernen Sie aus den Fehlern der anderen und befassen Sie sich frühzeitig mit dem Thema des Benutzungszwanges, damit Ihre Marke selbstbewusst altern darf.

 

Bild: mit KI generiert über freepik