15. November 2024 | Wettbewerbsrecht

Nach Urteil des LG Düsseldorf: Schluss mit „Black Friday“?

Black Friday geschrieben auf Holzklötzen, dunkler Hintergrund, buntes Konfetti

Sebastian Wasner

 

Es ist derzeit kaum zu übersehen: der Black Friday steht vor der Tür. Nicht wenige Unternehmen kündigen bereits Rabatte an, die sie am 29. November 2024 gewähren wollen. Andere Händler werden sich, davon inspiriert, gerade noch überlegen, welche Produkte sie in knapp zwei Wochen rabattiert anbieten wollen.

Doch Vorsicht: Spätestens seit der Entscheidung des LG Düsseldorf vom 31. Oktober 2024 (Az. 38 O 182/22 im Rechtsstreit zwischen der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V. („Verbraucherzentrale“) und der Aldi Süd Dienstleistungs SE & Co. OGH („Aldi“) ist klar, dass die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Rabattwerbung noch einmal deutlich verschärft wurden.

 

Was ist passiert?

§ 11 Preisangabenverordnung (PAngV) sowie der dieser Vorschrift zugrundeliegende Art. 6a Preisangabenrichtlinie (RL 98/6/EG) regeln, dass bei der Werbung mit einer Preisermäßigung stets über den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage informiert werden muss. Eine Bestimmung dazu, wie diese Information zu erfolgen habe, enthalten die Vorschriften jedoch nicht. Demzufolge stritten sich die Verbraucherzentrale und Aldi darüber, ob im nachfolgend eingeblendeten Prospekt die zusätzliche Angabe „Niedrigster Preis der letzten 30 Tage: […]“ ausreiche. Die Verbraucherzentrale vertrat die Auffassung, dass trotz Nennung dieser Information die Angaben „-23 %“ (Bananen) beziehungsweise „Preishighlight“ (Ananas) rechtswidrig sind, da sie zwar in Bezug auf den unmittelbar vor der Aktion gültigen Preis (1,69 €), nicht aber in Bezug auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage (1,29 € bzw. 1,39 €) zutreffen:

Erfreulicherweise machte das LG Düsseldorf bereits zum frühestmöglichen Zeitpunkt von der gem. Art. 267 Abs.1, 2 AEUV bestehenden Möglichkeit Gebrauch, den EuGH (soweit dies für den Ausgang des Rechtsstreits erheblich ist) um eine Entscheidung zur Auslegung der der Preisangabenverordnung zugrundeliegenden Richtlinie zu ersuchen.

Nach Beantwortung der Vorlagefrage durch den EuGH – über dessen Entscheidung berichtete bereits der Kollege Dr. Martin Jaschinski in einem sehr lesenswerten Beitrag – urteilte nun auch das LG Düsseldorf, dass die Aldi-Werbung wegen eines Verstoßes gegen § 11 Preisangabenverordnung (PAngV) wettbewerbswidrig ist:

Demnach reicht die zusätzliche Nennung des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage vor dem Aktionsbeginn nicht aus. Vielmehr müssen alle in der Werbung enthaltenen Aussagen, die auf einen Rabatt hinweisen (hier insbesondere die Angabe des prozentualen Rabatts sowie die Aussage „Preishighlight“) auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage bezogen werden – selbst dann, wenn dieser Preis nur ganz kurz gefordert wurde.

Somit wäre im Aldi-Fall gar keine Rabattwerbung möglich gewesen: Zwar gab es in beiden Fällen tatsächlich eine Preisherabsetzung im Vergleich zu dem Preis, der unmittelbar vor der Aktion galt (jeweils 1,69 €). Die Bananen wurden allerdings im Vormonat bereits für fünf Tage zum selben Preis wie der vermeintliche Aktionspreis angeboten (1,29 €). In Bezug auf diesen günstigsten Preis der letzten 30 Tage gab es also keinerlei Preisherabsetzung. Die Ananas wurden im Vormonat an einigen Tagen für 1,39 € und damit sogar günstiger als im Zeitpunkt der Rabattwerbung (1,49 €) angeboten.

 

Folgen für die Praxis

Nicht zuletzt anhand des Black Friday wird ersichtlich, dass Vorgaben zur Rabattwerbung äußerst praxisrelevant sind. Insoweit ist es zu begrüßen, dass nun Klarheit hinsichtlich der Umsetzung der Informationspflicht besteht. Allerdings bleibt es dabei, dass Art. 6a Preisangabenrichtlinie und demzufolge auch § 11 PAngV die Vielfalt der in der Praxis anzutreffenden Rabattformen nur unzureichend abbilden und demzufolge noch viele Fragen offen sind:

Dies betrifft etwa die Frage, ob die Pflicht zur Information über den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage auch für solche Rabattaktionen gilt, die nur bestimmten Personen(gruppen) offenstehen beziehungsweise an bestimmte Bedingungen geknüpft sind. Immerhin gibt es auch hierzu bereits erste Entscheidungen durch (nationale) Gerichte: So wurde in einem Verfahren, an dem auch die Kanzlei JBB beteiligt war, etwa entschieden, dass auch sogenannte Warenkorb-Rabatte („10% ab einem Bestellwert von 100 €“) zu einer Anwendbarkeit des § 11 PAngV führen. Hingegen lässt sich den – nicht verbindlichen – Leitlinien der Kommission zur Auslegung des Art. 6a Preisangabenrichtlinie entnehmen, dass Kundentreueprogramme („10% Rabatt auf jeden 10. Einkauf“) oder personalisierte Preisermäßigungen (zum Beispiel Geburtstagsgutscheine) nicht unter Art. 6a Preisangaben-Richtlinie fallen sollen. Etwas anderes soll laut diesen Leitlinien wiederum bei Preisermäßigungen gelten, die lediglich personalisiert dargestellt werden, in Wirklichkeit jedoch allen Verbrauchern zugänglich sind. Zu nennen wäre hier etwa die Werbung im Onlineshop mit einem Rabattcode, der im Warenkorb einzugeben ist („20% auf alles bei Eingabe des Codes XYZ“). Eine endgültige Klärung steht in diesen Fragen allerdings noch aus – zumal es natürlich auch viele Rabattformen gibt, die sich nicht eindeutig einer dieser Kategorien zuordnen lassen.

Ähnliche Probleme stellen sich bei der Bestimmung des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage vor Beginn der Rabattaktion. Hinzu kommt hier etwa die Frage, ob auch Rabatte zu berücksichtigen sind, die über andere Vertriebskanäle (z.B. den Amazon-Shop) gewährt werden – was zumindest nach Vorstellung des deutschen Verordnungsgebers nicht der Fall sein soll (vgl. BR-Drs. Nr. 669/21, S.41). Spannend ist darüber hinaus auch die Frage, inwieweit Rabattcodes zu berücksichtigen sind, die zwar potentiell allen Verbrauchern offenstehen, jedoch über Dritte (etwa Influencer) verbreitet werden.

Fazit

Alles in allem bleibt festzustellen: Black-Friday-Angebote und sonstige Rabattwerbungen werden natürlich auch weiterhin möglich sein. Die Entscheidungen des EuGH und des LG Düsseldorf führen allerdings dazu, dass die Vorgaben dafür noch einmal deutlich verschärft wurden und insbesondere umfangreiche Rabattaktionen wie der Black Friday einer sorgfältigen Planung – bestenfalls bereits mehrere Wochen im Voraus – bedürfen. Die Kanzlei JBB, die bereits an vielen Verfahren zu § 11 PAngV beteiligt war, unterstützt Sie hierbei gerne.

 

Beitragsbild: freepik