28. Mai 2025 | Datenschutz

Meta darf Daten aus öffentlichen Profilen für das Training von KI verwenden

KI-Schwimmer, Trainerin feuert an, Logo Facebook Instagram

Dr. Michael Funke

 

Das OLG Köln hat mit Urteil vom 23. Mai 2025 – 15 U 2/25 einen Verfügungsantrag der Verbraucherzentrale NRW e. V. (VZ NRW) abgelehnt. Mit dem Antrag wollte die VZ NRW erreichen, dass Meta Platforms Ireland Limited (Meta) öffentlich gestellte Nutzerdaten von Facebook und Instagram nicht für das Training von KI verwendet. Dies wird nun ab dem 27. Mai 2025 erfolgen.

Meta hatte das Vorhaben, Nutzer*innendaten für das Training von KI zu verwenden, im April 2025 angekündigt. Die VZ NRW beantragte daraufhin am 12. Mai 2025 eine einstweilige Verfügung vor dem LG Köln. Sie begründete dies damit, dass das Vorhaben gegen Vorschriften des Digital Markets Acts und die DSGVO verstoße.

Die Verbraucherzentrale argumentierte, dass das Vorhaben gegen Art. 5 Abs. 2 DMA (Verordnung 2022/1925/EU) verstoße. Art. 5 Abs. 2 DMA verbietet u. a., dass sogenannte Torwächter („Gatekeeper“) personenbezogene Daten aus unterschiedlichen Diensten zusammenführen. Das Gericht argumentierte jedoch, dass dies vorliegend nicht beabsichtigt sei.

Auch ein Verstoß gegen die DSGVO (Verordnung 2016/679/EU) liege nach Ansicht des OLG Köln nicht vor. Die VZ NRW argumentierte, dass es für die Verwendung der Daten zu Trainingszwecken keine Rechtsgrundlage gebe. Das OLG Köln folgte jedoch der Argumentation von Meta, wonach ein berechtigtes Interesse gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO vorliegt. Die Verarbeitung sei zur Erreichung des Zwecks, dem Training der Daten, erforderlich und es überwiegen auch nicht die Rechte und Interessen der betroffenen Personen. Meta habe ausreichende Maßnahmen zum Schutz der betroffenen Personen ergriffen, insbesondere habe das Unternehmen transparent informiert und ein Widerspruchsrecht eingeräumt.

In seiner Pressemitteilung nimmt das Gericht hierbei ausdrücklich auf die Stellungnahme des EDSA vom 18. Dezember 2024 Bezug. In dieser beschäftigte sich der EDSA mit der Zulässigkeit von KI-Training u. a. auf der Basis eines berechtigten Interesses und den dabei relevanten Kriterien. Auch die für Meta zuständige irische Datenschutzaufsichtsbehörde, die Data Protection Commission (DPC), sieht die Verwendung unter den derzeitigen Bedingungen als zulässig an.

Die VZ NRW ist von dem Urteil enttäuscht. Laut ihrer Aussage habe auch der Hamburgische Beauftragte Maßnahmen angekündigt, wobei unklar bleibt, wo diese Äußerung erfolgt ist und auf welchen Rechtsgrundlagen diese Maßnahmen basieren könnten.

Das Urteil ist rechtskräftig. Eine Revision zum Bundesgerichtshof findet nicht statt (§ 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Volltext ist bislang noch nicht erschienen.

Sollten Sie Informationen zur Nutzung von Daten – ob personenbezogen oder nicht – benötigen, stehen Ihnen unsere Berater*innen gerne zur Verfügung.

 

 

Bildquelle: Generiert mit ChatGPT