6. November 2025 | Wettbewerbsrecht

„Likör ohne Ei“ vor dem LG Kiel – keine Irreführung, sondern klare Abgrenzung

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Susanna Ott

 

Vor dem Landgericht Kiel standen sich kürzlich zwei Akteure der Spirituosenbranche gegenüber: Auf Klägerseite der Schutzverband der Spirituosen-Industrie, dessen Vorsitzender zugleich Geschäftsführer des Eierlikörherstellers Verpoorten ist, und auf Beklagtenseite der Kleinunternehmer Ole Wittmann aus Henstedt-Ulzburg. Streitgegenstand war die Bezeichnung einer veganen Spirituose auf Sojabasis mit Rum, die Wittmann unter dem Namen „Likör ohne Ei“ vertreibt (LG Kiel, Urt. v. 28.10.2025, Az.: 15 O 28/24).

Der Verband sah in der Bezeichnung einen Verstoß gegen die EU-Spirituosenverordnung und befürchtete eine Irreführung der Verbraucher. Die Bezeichnung könne als Anspielung auf „Eierlikör“ verstanden werden und suggeriere eine eierbasierte Spirituose ohne Ei.

Das Landgericht folgte dieser Argumentation jedoch nicht. Der Produktname stelle eine erkennbare Abgrenzung zum geschützten Begriff „Eierlikör“ dar und sei daher nicht irreführend. Die Kammer betonte, dass der Schutzzweck der Verordnung in erster Linie dem Verbraucherschutz dient – und nicht dem Schutz traditioneller Hersteller vor Konkurrenz durch neuartige oder alternative Produkte.

Damit stärkt die Entscheidung die Möglichkeit, vegane oder sonstige Alternativprodukte in der Werbung bezugnehmend auf bekannte Spirituosentypen zu benennen, sofern die Abgrenzung für den Verbraucher hinreichend klar bleibt.

Für den Kleinunternehmer Wittmann hatte das Verfahren einen praktischen Nebeneffekt: Die öffentliche Aufmerksamkeit führte zu einer steigenden Nachfrage in seinem Online-Shop für den ‚Likör ohne Ei‘.

 

Bildquelle: Generiert mit ChatGPT