29. September 2025 | Produkthaftungsrecht

Kein Schadensersatz bei Pflaumenkern im Obstmüsli

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Leonie Mayer und Ji-Sang Benedikt Youn

 

Das Landgericht Lübeck hat mit Beschluss vom 30. Juni 2025 – 14 S 97/24 entschieden: Der Kläger erhält keinen Schadensersatz dafür, dass sein Zahn durch einen Biss auf einen 2 cm großen Pflaumenkern im Müsli abgebrochen war. In einem Früchtemüsli sei mit natürlichen Rückständen wie vereinzelten Obstkernen zu rechnen. Dies galt hier umso mehr, als der Hersteller explizit darauf hingewiesen hatte, dass in dem Produkt Kern-, Stein- und Schalenteile enthalten sein können.

Die Frage war, ob der Pflaumenkern im Müsli als Produktfehler gem. § 3 Abs. 1 Produkthaftungsgesetz zählt. Denn dann müsste der Hersteller auf Schadensersatz haften. Ein Produkt ist als fehlerhaft zu bewerten, wenn es nicht die Sicherheitsstandards erfüllt, die ein Durchschnittsverbraucher erwarten kann. Der Hersteller muss erkennbare Gefahren beseitigen, soweit dies möglich und zumutbar ist. Je größer die Gefahren sind, desto höher sind die Anforderungen an die Sicherungsmaßnahmen. Zu berücksichtigen sind dabei die Darbietung des Produkts, der übliche Gebrauch und der Zeitpunkt der Einführung des Produkts.

Einen ähnlichen Fall hatte bereits der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil vom 17. März 2009 – VI ZR 176/08 entschieden. Darin ging es ebenfalls um einen abgebrochenen Zahn, jedoch durch den Biss auf einen Kirschkern in einem Kuchen („Kirschtaler“). Der BGH entschied, dass zwar bei Lebensmitteln für Endverbraucher grundsätzlich erhöhte Sicherheitsanforderungen gelten. Die Maßnahmen, die erforderlich wären, um eine völlige Kernfreiheit zu gewährleisten, stünden allerdings außer Verhältnis zur Gesundheitsgefährdung, die durch vereinzelte Kerne im Kuchen drohen.

Entsprechend hat das Landgericht Lübeck keinen Produktfehler in Gestalt des Pflaumenkerns im Früchtemüsli angenommen. Es handele sich um ein Naturprodukt, für das der Hersteller einen Fruchtanteil von 32% angab. Insofern sei mit natürlichen Bestandteilen des verarbeiteten Ausgangsprodukts zu rechnen. Etwas anderes gelte für Fremdkörper, wie beispielsweise Metall in einer Pizza. Hinzu kam, dass der Hersteller auf der Verpackung darauf hinwies, dass Kern- und Schalenteile in dem Müsli enthalten sein können. Der Umstand, dass es sich um einen größeren Pflaumenkern handelte, begründe auch keine nachweislich größere Gesundheitsgefährdung, da ein solcher leichter zu erkennen sei.

Die Entscheidung liegt somit auf der Linie der Rechtsprechung des BGH. Die Anforderungen an die sichere Herstellung von Produkten hängen von den berechtigten Erwartungen der Verbraucher ab. Zu berücksichtigen sind die Art des Produkts und der Grad der drohenden Gefährdung. Die Anforderungen werden zudem durch die konkrete Darbietung des Produkts beeinflusst.

 

Bildquelle: Generiert mit ChatGPT