Die GEMA führt seit November 2024 gegen OpenAI ein Verfahren vor dem Landgericht München I wegen mutmaßlicher Urheberrechtsverletzungen im Zusammenhang mit dem Dienst „ChatGPT“. Gegenstand der Klage ist insbesondere, dass ChatGPT Songtexte oder Bearbeitungen hiervon erzeugen könne, ohne dass hierfür entsprechende Nutzungsrechte erworben worden seien. Während die GEMA sich der Nutzung der Werke ihrer Mitglieder für das Training von KI-Systemen nicht grundsätzlich verschließt, möchte sie eine angemessene Vergütung für die Nutzung erreichen. Hierfür wird bereits an einer entsprechenden KI-Lizenz gearbeitet.
Am 11.11.2025 entschied das LG München I in dem Verfahren gegen OpenAI (Az. 42 O 14139/24). Weitere Informationen finden sich u.a.bei der GEMA, vgl. https://www.gema.de/de/aktuelles/ki-und-musik/ki-klage, https://www.gema.de/de/w/erstes-ki-grundsatzverfahren-gema-openai, vgl. auch die Pressemitteilung des Gerichts vom 11.11.2025. Auch die Entscheidungsgründe sind inzwischen verfügbar.
Worum ging es in dem Verfahren?
Die GEMA als Verwertungsgesellschaft machte geltend:
- Wiedergabe von geschützten Songtexten ohne vorherige Lizenzierung
– Die von ChatGPT generierten Ausgaben enthielten teilweise vollständige oder nahezu vollständige Songtexte. Dies stelle eine öffentliche Zugänglichmachung i.S.v. 19a UrhG ohne entsprechende Zustimmung dar. - Nicht genehmigte Bearbeitungen und Abwandlungen („Halluzinationen“)
– ChatGPT generiere auch Varianten oder Fortsetzungen von Songtexten, was eine Bearbeitung oder Umgestaltung nach 23 UrhG darstelle, für die ebenfalls eine Zustimmung der Rechteinhaber erforderlich sei. - Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts
– Wenn ChatGPT verfälschte oder unzutreffende Textversionen mit einem bestimmten Urheber in Verbindung bringe, könne dies ein Zuordnungsfehler sein und somit in das Persönlichkeitsrecht des Urhebers eingreifen ( 13 UrhG). - Rechtswidrigkeit des KI-Trainings
– Die GEMA hat für alle Mitglieder einen Opt-Out gem. § 44b Abs. 3 UrhG erklärt, sodass die Text- und Data Mining-Schranke selbst dann nicht greife, wenn sie auf KI-Training anwendbar wäre.
Wie entschied das Gericht?
Das Landgericht gab den zentralen Punkten der Klage statt:
- ChatGPT darf geschützte Texte oder Teile davon nicht wiedergeben, solange keine Lizenzvereinbarung mit der GEMA besteht.
→ Dies entspricht einem Unterlassungsanspruch nach 97 Abs. 1 UrhG. - OpenAI ist grundsätzlich schadensersatzpflichtig
→ gem. 97 Abs. 2 UrhG, da eine unlizenzierte Nutzung vorliege. - Keine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH)
→ Das Gericht sah keine unionsrechtlich klärungsbedürftige Frage. - Rechtswidrigkeit der Memorisierung von Trainingsdaten
→ Wenn ein KI-System Trainingsdaten memorisiert, liege darin eine Verletzung des Vervielfältigungsrechts nach § 16 UrhG ohne entsprechende Erlaubnis, auch wenn diese Festlegung des Vervielfältigungsstücks nur mittelbar wahrnembar und anhand statistischer Werte erfolge. Die TDM-Schranke erfasse diese Vervielfältigungen nicht.
Damit geht das Gericht davon aus, dass KI-Ausgaben urheberrechtlich relevante Nutzungshandlungen darstellen können, und dem Gericht zufolge können auch im Trainingsvorgang Vervielfältigungen in den KI-Modellen entstehen. Eine Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts sah das Gericht nicht.
Argumentation der Gegenseite (OpenAI)
OpenAI wandte ein:
- Die Vervielfältigungshandlung erfolge durch den Nutzer, nicht durch OpenAI selbst.
→ Der Dienst stelle lediglich ein Werkzeug bereit; die Handlung sei dem Verwender zuzurechnen. - Die Modelle speichern keine Werke, sondern lediglich statistische Zusammenhänge.
→ KI-Modelle seien keine Datenbanken; es existiere kein „Speichern“ von Liedtexten, sondern nur ein probabilistisches Generationsverhalten.
Damit verneinte OpenAI eine urheberrechtliche Verantwortlichkeit sowohl hinsichtlich der Vervielfältigung als auch der öffentlichen Wiedergabe.
Rechtsstand
- Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
→ OpenAI kann Berufung zum Oberlandesgericht München einlegen
Bewertung
Das Urteil stellt einen Etappensieg für die GEMA und – mittelbar – für Urheber*innen dar. Es betont, dass KI-Ausgaben urheberrechtlich relevante Nutzungshandlungen sein können und dass KI-Anbieter sich nicht durch reine Tool-Argumentation von eigener Verantwortlichkeit entlasten können.
Ob und inwiefern im Rahmen dieses Verfahrens die Frage des anwendbaren Rechts diskutiert wurde, ist bislang nicht ersichtlich. Diese Frage könnte besonders für den Komplex des Trainings der KI-Modelle von Bedeutung sein, wenn auf die (im Vorfeld) vorgenommenen Vervielfältigungen US-amerikanisches Recht anwendbar sein sollte.
Insbesondere hinsichtlich der „Memorisierung“ bleibt abzuwarten, ob sich diese Einordnung hält – und ob etwa auch bei nicht-generativen KI-Systemen (etwa solche, die Bilder erkennen, aber nicht erzeugen können) eine Speicherung von Trainingsdaten im Modell angenommen wird – oder ob es hierfür auf die Möglichkeit der Wiedergabe bzw. Wahrnehmbarkeit ankommt (vgl. zu diesem Thema auch Käde, ZUM 3/2024, 174 (beck-online), und ob hierfür auch Methoden der Explainable AI heranzuziehen sind. Weder aus dem Tatbestand noch aus den Entscheidungsgründen geht nachvollziehbar hervor, wie sich diese „Memorisierung“ im Modell vollzieht. Aus der Beschreibung der Funktionsweise im Tatbestand: „Es ist noch nicht vollständig verstanden, was welche Schicht eines neuronalen Netzwerks tatsächlich macht. Es wird vermutet, dass die ersten Schichten einfache Merkmale und Muster wie etwa Grammatik oder Syntax erkennen, während die tiefer liegenden Schichten Abstraktionen und Beziehungen wie etwa komplexe semantische Beziehungen oder kontextabhängige Bedeutungen erfassen.“ Auch interessant: Das LG München I äußert zumindest in der Pressemeldung, dass das Gericht davon ausgeht, dass solche Vervielfältigungen, die im Vorfeld des Trainings auch generativer KI-Modelle anfallen, grundsätzlich von der TDM-Schranke gedeckt sind.
Gleichzeitig bleibt offen, ob höhere Instanzen (oder auch der EuGH in einem künftigen Verfahren) die Frage der urheberrechtlichen Einordnung anders bewerten.
Einmal mehr wird deutlich, dass den urheberrechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit Training und Nutzung von KI-Systemen verstärkte Aufmerksamkeit gebührt.
