28. März 2025 | Markenrecht

Farbmarke: Warum der Schutz von Farben als Marke so schwierig ist

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Dr. Zeynep Balazünbül

 

Mandanten äußern oft den Wunsch, eine bestimmte Farbe als Marke eintragen zu lassen – mit bekannten Beispielen wie Milka-Lila oder Telekom-Magenta im Hinterkopf. Doch der Weg zur geschützten Farbmarke ist steinig: Selbst nach einer erfolgreichen Eintragung ist die Marke nicht vor Anfechtungen sicher. Das zeigt die Entscheidung des Bundespatentgerichts (BPatG) vom 11. März 2025 (Az. 25 W (pat) 29/22) eindrücklich.

Sachverhalt: Lilafarbene Inhalatoren und der Kampf um Markenschutz

In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Unternehmen einen bestimmten Lilaton als Marke für pharmazeutische Produkte und Pulver-Inhalatoren eintragen lassen. Vier Jahre nach der Eintragung wurde jedoch ein Löschungsantrag wegen fehlender Schutzfähigkeit beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) gestellt. Das Bundespatentgericht bestätigte nun die Löschung der Marke – ein Urteil mit Signalwirkung für künftige Farbmarkenanmeldungen.

Warum sind Farben als Marken so schwer zu schützen?

Farben spielen in der Werbung eine zentrale Rolle, werden aber meist nur als dekoratives Element wahrgenommen – nicht als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen. Zudem sollen Farben für alle Marktteilnehmer frei verfügbar bleiben und nicht durch einzelne monopolisiert werden. Das BPatG stellt hierzu klar:

„Häufig schließen Verbraucher aus der Form der Ware oder ihrer Verpackung oder aus der Farbe eines Produkts nicht auf die Herkunft der Ware aus einem bestimmten Unternehmen. Zudem ist bei abstrakten Farbzeichen auch im Rahmen der Prüfung des Schutzhindernisses mangelnder Unterscheidungskraft das Allgemeininteresse an der freien Verfügbarkeit der Farben für andere Wirtschaftsteilnehmer zu berücksichtigen. Danach ist davon auszugehen, dass abstrakten Farbzeichen die erforderliche Unterscheidungskraft im Allgemeinen fehlt.“

Damit eine Farbe dennoch als Marke eingetragen werden kann, muss sie eine sogenannte herkunftshinweisende Funktion erfüllen. Dies kann insbesondere gelingen, wenn die Farbmarke nur für eine sehr spezifische Warengruppe angemeldet wird und der Markt stark abgegrenzt ist (siehe EuGH, GRUR 2003, 604 – Libertel und BGH, GRUR 2016, 1167 – Sparkassen-Rot).

Verkehrsdurchsetzung als Schlüssel zum Markenschutz

Eine weitere Möglichkeit, Farbmarkenschutz zu erlangen, ist der Nachweis der sogenannten Verkehrsdurchsetzung (§ 8 Abs. 3 MarkenG). Dabei muss das Unternehmen belegen, dass ein erheblicher Teil der relevanten Verkehrskreise die Farbe mit der Herkunft der Ware aus einem bestimmten Unternehmen verbindet. Dies geschieht in der Regel durch aufwändige und kostspielige demoskopische Umfragen.

Doch das BPatG macht deutlich, dass diese Umfragen nicht immer aussagekräftig sind: Wenn nur tatsächliche Kunden befragt werden und nicht auch potenzielle Käufer, kann das Ergebnis verzerrt sein. Auch Faktoren wie die Frageformulierung, die Reihenfolge der Fragen und die Umstände der Befragung beeinflussen die Verwertbarkeit der Ergebnisse. Zusätzlich gibt es keine festen Schwellenwerte, ab wann eine Marke als durchgesetzt gilt.

Fazit: Farbmarken bleiben eine Herausforderung

Die Entscheidung des BPatG zeigt einmal mehr, dass der Schutz einer Farbe als Marke mit erheblichen Hürden verbunden ist. Unternehmen, die eine Farbmarke anmelden wollen, müssen frühzeitig eine Strategie entwickeln, um die notwendigen Nachweise für die Unterscheidungskraft oder die Verkehrsdurchsetzung zu erbringen. Andernfalls droht – wie im vorliegenden Fall – die Löschung aus dem Markenregister.

Weitere Informationen zur Entscheidung finden Sie auf der offiziellen Website des Bundespatentgerichts.

 

Beitragsbild: erstellt mit ChatGPT 4o / Dall-E