Marie Winzek
Die Berliner Kaffeehaus-Kette Einstein Kaffee ist stadtbekannt. Für ihren Kaffee natürlich, doch nicht nur: Sie bietet längst auch andere Produkte an – zum Beispiel Tee. Nun hat sich der EUIPO mit der Eintragungsfähigkeit des Logos beschäftigt.
Mit Entscheidung vom 16. Dezember 2024 hat die fünfte Beschwerdekammer des EUIPO entschieden, dass das Zeichen „EINSTEIN KAFFEE“ in Verbindung mit den Waren und Dienstleistungen der Klassen 30, 33 und 35 eine „ernsthafte Gefahr der Täuschung“ gemäß Art. 7 Abs. 1 lit. g) in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 Unionsmarkenverordnung (UMV) darstellt. Die Beschwerdekammer schloss sich der rechtlichen Einschätzung des Prüfers an und wies die Eintragung von „EINSTEIN KAFFEE“ durch die Einstein Kaffee Marketing GmbH für bestimmte Waren und Dienstleistungen zurück (Az.: R 1596/2024-5).
Hintergrund
Die Kaffee Einstein Marketing GmbH hatte die Eintragung der Wort-/Bildmarke „Einstein KAFFEE“ für verschiedene Waren der Klassen 30, 33 und 35 beantragt, darunter für Tee, Kakao, alkoholische und nicht-alkoholische Tee-Getränke sowie für Einzelhandelsdienstleistungen für diese Produkte.
Der zuständige Prüfer des EUIPO wies die Anmeldung teilweise zurück. Es bestehe eine ernsthafte Gefahr, dass die Marke die Verbraucher in Bezug auf die Natur, Qualität und Art der damit gekennzeichneten Waren darüber täuschen könnte, dass sie Kaffee enthielten oder aus Kaffee bestünden. Dies treffe jedoch für einen Teil der Waren nicht zu. Die Zurückweisung der Anmeldung wurde durch die Beschwerdekammer bestätigt.
EUIPO: Logo für Tee und Kakao irreführend
Die Beschwerdekammer folgte der Argumentation des Prüfers und stellte fest, dass die Wortbestandteile „Einstein KAFFEE“ keinen eigenständigen Begriff bilden, der eine andere Bedeutung vermitteln könnte als die Einzelteile. Entscheidend sei dabei die Wahrnehmung des relevanten Verkehrs, der „KAFFEE“ als eindeutigen Hinweis auf Kaffeeprodukte interpretiere.
Die Kammer argumentierte weiter, dass eine Irreführung dann vorliege, wenn eine Marke bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine falsche Vorstellung über die Eigenschaften eines Produkts hervorrufen könnte. Im vorliegenden Fall bestehe ein „hinreichend ernsthaftes Risiko“, dass die Verbraucher die als „Einstein KAFFEE“ gekennzeichneten Produkte für Kaffee oder kaffeebasierte Produkte hielten, obwohl diese tatsächlich Tee, Kakao oder alkoholische Teegetränke enthielten.
Die Beschwerdekammer wies auf die Rechtsprechung hin:
„Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Marke nach Art. 7 Abs. 1 lit. g EUTMR dann abzulehnen, wenn sie eine ernsthafte Gefahr einer Verbrauchertäuschung birgt. (T-844/16, Klosterstoff, EU:T:2017:759, Rn. 42)“
Zusätzlich wies die Kammer darauf hin, dass die bloße Tatsache, dass es Teesorten gibt, die aus Kaffeeblättern oder Kaffeekirschen hergestellt werden, nicht genüge, um eine Irreführung auszuschließen. Selbst wenn einzelne Verbraucher die Marke als Unternehmenskennzeichen und nicht als Hinweis auf eine Produkteigenschaft wahrnähmen, genüge es, dass ein erheblicher Teil der relevanten Öffentlichkeit getäuscht werden könnte.
Folgen
Die Entscheidung verdeutlicht die strengen Anforderungen an die Eintragungsfähigkeit von Marken im Hinblick auf ihre Irreführungsgefahr. Insbesondere bei Zeichen, die beschreibende Elemente enthalten, die eine bestimmte Beschaffenheit suggerieren, ist Vorsicht geboten. Die Kammer stellte hierzu fest:
„Es genügt, dass ein relevanter Teil des Publikums getäuscht werden könnte, um eine Marke als irreführend abzulehnen. (T-29/16, CAFFÉ NERO, EU:T:2016:635, Rn. 53)„
Die Entscheidung setzt damit ein klares Signal für Unternehmen, dass Bezeichnungen mit beschreibenden Bestandteilen, die tatsächlich nicht den Inhalt der Waren widerspiegeln, mit erheblichen Eintragungshindernissen konfrontiert sein können.
Für die Einstein Kaffee Marketing GmbH bedeutet dies, dass sie entweder gegen die Entscheidung vorgehen oder ihre Anmeldung anpassen muss, um eine rechtskonforme Eintragung zu erreichen.
Bild hergestellt mit DALL-E/ChatGPT 4.0