14. August 2025 | E-Commerce, Wettbewerbsrecht

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz: Pflicht oder Chance für Onlineshops?

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Sebastian Wasner

 

In der analogen Welt – ob in Cafés, Restaurants oder Geschäften – gibt es zwar Fortschritte in Sachen Barrierefreiheit, doch bestehen weiterhin erhebliche Defizite. Noch gravierender ist die Lage im digitalen Raum: Zahlreiche, oft unsichtbare Barrieren erschweren oder verhindern für viele Menschen die Nutzung von Online-Angeboten.

 

Genau hier setzt das neue Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) an, das durch die Verordnung zum BFSG (BFSGV) konkretisiert wird. Mit diesen Regelungen setzt der deutsche Gesetzgeber den European Accessibility Act (EAA) (Richtlinie (EU) 2019/882) um. Seit dem 28. Juni 2025 sind die Vorschriften in Kraft. Sie gelten nicht nur für bestimmte Produkte mit digitalem Bezug (z.B. E-Books, Smartphones und Computer), sondern insbesondere auch für an Verbraucher gerichtete „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ – also abgesehen von wenigen Ausnahmen (z.B. Kleinstunternehmen) für alle Onlineshops.

 

Was bedeutet das für Betreiber von Onlineshops?

 

Insbesondere muss die Website wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet sein (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 BFSG i.V.m. § 3 Abs. 1, 2 BFSG i.V.m. §§ 12, 19 BFSGV). Einen wichtigen Anhaltspunkt dafür, was dies im Einzelfall konkret bedeutet, bietet die von Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) entwickelte harmonisierte Norm EN 301 549, welche wiederum auf die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) des World Wide Web Consortiums (W3C) verweist. Diese Normen enthalten eine Auflistung konkreter Anforderungen und auditierbarer Erfolgskriterien. Bei Einhaltung dieser Anforderungen gilt eine Konformitätsvermutung (§ 4 BFSG).

 

In der Praxis bedeutet das zum Beispiel:

 

  • Bilder und Grafiken erhalten Alternativtexte, die von Screenreadern verarbeitet werden können.
  • Texte sind skalierbar, Kontraste ausreichend – für Menschen mit Sehbeeinträchtigungen.
  • Die Seite ist vollständig per Tastatur bedienbar – dies ist wichtig für Nutzer:innen mit eingeschränkter Feinmotorik.
  • Auf schnell blinkende oder blitzende Elemente wird verzichtet – zur Vermeidung epileptischer Anfälle.
  • Inhalte und Strukturen sind klar und verständlich – für Menschen mit kognitiven Einschränkungen und zur besseren Kompatibilität mit assistiven Technologien.

 

Außerdem muss in formeller Hinsicht eine sogenannte Barrierefreiheitserklärung auf der Website in barrierefreier Form bereitgestellt werden (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 BFSG). Je nach Einzelfall können weitere Pflichten hinzukommen, etwa Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten oder Informationspflichten gegenüber der Marktüberwachungsbehörde. Werden zugleich Produkte, die in den Anwendungsbereich des BFSG fallen, hergestellt, vertrieben oder zur Erbringung der Dienstleistung verwendet, kommen weitere Pflichten in Bezug auf diese Produkte hinzu.

 

Was droht bei Verstößen?

 

Verstöße gegen die Vorgaben des BFSG können teuer werden: Neben Bußgeldern von bis zu 100.000 und Marktüberwachungsmaßnahmen drohen auch wettbewerbsrechtliche Abmahnungen und Klagen, etwa durch Mitbewerber oder Verbraucherverbände. Dies kann im Extremfall sogar dazu führen, dass die Website vorübergehend nicht mehr betrieben werden darf. Derzeit sind bereits die ersten (Massen-)Abmahnungen im Umlauf – offenbar gibt es vereinzelte Unternehmen und Kanzleien, die in der Verfolgung von BFSG-Verstößen ein neues Geschäftsmodell wittern.

 

Pflicht oder Chance?

 

Dabei ist die Umsetzung der Anforderungen nicht nur zur Vermeidung rechtlicher Konsequenzen zu empfehlen. Vielmehr handelt es sich auch um einen Ausdruck von Rücksichtnahme gegenüber Menschen mit Einschränkungen. Abgesehen davon ist eine barrierefreie Gestaltung des Onlineangebots auch wirtschaftlich sinnvoll:

Zum einen können dadurch neue Kundengruppen erschlossen werden – laut dem Dritten Teilhabebericht der Bundesregierung gab es bereits im Jahre 2017 allein 7,8 Millionen Menschen in Deutschland mit einer anerkannten Schwerbehinderung. Zu der von einer barrierefreien Website besonders profitierenden Gruppe zählen darüber hinaus etwa auch allgemein Menschen mit Sehschwäche, motorischen Einschränkungen, ältere Nutzer:innen oder Nicht-Muttersprachler:innen.

 

Zum anderen verbessert sie die Nutzererfahrung für alle und kann durch klare Strukturen, beschreibende Alternativtexte und ein responsives Design auch positive Effekte auf die Suchmaschinenoptimierung (SEO) haben. Die WCAG-Kriterien lassen sich damit faktisch als Checkliste für ein modernes Webdesign nutzen.

 

Nicht zuletzt kann auch die Kommunikation der Barrierefreiheitsanforderungen zum Wettbewerbsvorteil werden – bekanntlich legen immer mehr Kund:innen Wert auf verantwortungsbewusstes und nachhaltiges Handeln von Unternehmen.

Unternehmen sollten das BFSG daher nicht als lästige Pflicht, sondern als Chance begreifen, ihren Onlineshop zukunftsfähig und kundenfreundlich zu gestalten.

Das JBB-Team unterstützt Sie gerne – sowohl bei der Analyse und Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen als auch bei der Verteidigung gegen etwaige Abmahnungen.

 

 

Bildquelle: Generiert mit ChatGPT