Susanna Ott
Im Falle einer Flugannullierung oder einer Verspätung hat das ausführende Luftfahrtunternehmen nach der Fluggastrechteverordnung den Betroffenen „Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit“ anzubieten. Sofern die Luftfahrtunternehmen keine Verpflegung anbieten, können die Betroffenen sich selbst mit Getränken und Mahlzeiten versorgen. Die Kosten erhalten sie zurück.
Das Landgericht Düsseldorf hat jetzt in einem Hinweisbeschluss erklärt, dass auch Alkohol dazu zählen kann (Beschluss vom 07.11.2024 – 22 S 175/24).
Im konkreten Fall stellte die Airline zwei Passagieren trotz Annullierung keine Verpflegung zur Verfügung. Die beiden Passagiere sorgten sich selbst um Getränke und eine Mahlzeit und gingen in ein Restaurant. Dort tranken sie dann auch Wein und Bier.
Das Amtsgericht Düsseldorf hielt die alkoholischen Getränke nicht für ersatzfähig, das Abendessen aber schon. In der zweiten Instanz stellte das Landgericht Düsseldorf klar, dass es das anders sieht. Nach dem Wortlaut der Verordnung gibt es keinen Anhaltspunkt, dass die Verpflegung auf nicht-alkoholische Getränke beschränkt ist. Im Gegenteil: Die Verordnung spricht von “refreshments” und unterscheidet nicht zwischen alkoholischen und nicht-alkoholischen Getränken. Das Landgericht argumentierte, dass ausschlaggebend für den Umfang und die Kosten der Verpflegung die Wartezeit am Flughafen sei. Es wies darauf hin, dass in der Praxis Betroffene häufig Gutscheine erhielten, die sie nach Belieben – auch für alkoholische Getränke – einlösen können. Die Verordnung unterscheidet nicht danach, ob Erfrischungen Grundbedürfnisse deckten oder dem Genuss dienten.
Diese Frage beschäftigte nicht zum ersten Mal die Gerichte. Auch das Amtsgericht Hannover (Urteil vom 13.04.2023 – 513 C 8538/22) urteilte schon zu der Frage, ob Alkohol eine Erfrischung sei. Es teilte damals die Auffassung des Amtsgerichts Düsseldorf. Das Amtsgericht Hannover argumentierte, dass die Wirkung alkoholischer Getränke – in dem Fall zwei „Aperol Spritz“ – im Regelfall nicht erfrischend, sondern eher gegenteilig sei.
Bild hergestellt mit DALL-E/ChatGPT 4.0